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Informationsblatt für Bietinteressenten

Hinweise für den Zwangsversteigerungstermin

1. Verkehrswertgutachten

Dem Gericht liegt regelmäßig ein Sachverständigengutachten vor. Dieses enthält nähere Angaben über das Grundstück. Es kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (Zimmer 19) eingesehen werden. Die Versteigerung findet jedoch unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung statt.

2. Grundstückswert / Verkehrswert

Den Verkehrswert setzt das Gericht auf der Grundlage des Gutachtens fest.

3. Besichtigung des Versteigerungsobjektes

Eine Besichtigung kann nur mit Einwilligung des Eigentümers (Schuldners) bzw. Mieters stattfinden.

4. Zwangsversteigerungstermine

Die Termine werden im Internet unter www.zvg-portal.de  und in der Regel 4 Wochen vor dem jeweiligen Termin im Wochenspiegel veröffentlicht.

5. Geringstes Gebot

Das Geringste Gebot (Mindestgebot) setzt sich wie folgt zusammen:

a) Rechte und Belastungen (Grundschulden, Hypotheken, Wege- und Wohnrechte o. Ä.), die vom Ersteher übernommen werden müssen.

b) Dem Betrag, der mindestens bar zu zahlen ist (Bargebot).

Die Bedeutung des geringsten Gebotes, dessen Inhalt und die anderen Versteigerungsbedingungen werden zu Beginn des Versteigerungstermins ausführlich erörtert.

6. Abgabe von Geboten und Bietungszeit

Gebote werden mündlich durch Nennung des zu zahlenden Betrages (Bargebot) abgegeben. Dabei sind Ausweispapiere und u.U. die Nachweise über die Vertretungsmacht vorzulegen. Gebote können nur im Versteigerungstermin persönlich abgegeben werden. Vollmachten bedürfen der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar und müssen ausdrücklich den Erwerb von Grundstücken erlauben.

Die Mindestzeit zur Abgabe von Geboten beträgt 30 Minuten. Vor Ablauf dieser Zeit darf der Zuschlag nicht erfolgen.

7. Sicherheitsleistung

Wenn für ein Gebot Sicherheitsleistung verlangt wird, beträgt diese 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu erbringen. Als Sicherheit sind zulässig:

a) Verrechnungsschecks berechtigter Kreditinstitute oder Bundesbankschecks, die frühesten drei Werktage vor dem Versteigerungstermin von dem Kreditinstitut ausgestellt und im Inland zahlbar sein müssen

a) unbedingte, unbefristete und selbstschuldneriches Bankbürgschaften

c) vorherige Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse. Ein Nachweis über den Zahlungseingang muss im Termin vorliegen.

Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt

IBAN: DE75 8100 0000 0081 0015 95

BIC:   MARKDEF1810

Verwendungszweck: 95/4130/111 15 - 1317 - (Aktenzeichen)

8. Kosten

Der Erwerb in der Zwangsversteigerung ist grunderwerbsteuerpflichtig. Der Ersteher darf erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes hinsichtlich der gezahlten Grunderwerbsteuer vorliegt.

Die Entscheidung über den Zuschlag und die Eintragung in das Grundbuch sind gebührenpflichtig, so dass weitere Kosten entstehen.

9. Zahlung

Etwa 8 – 12 Wochen nach der Erteilung des Zuschlages findet der Verteilungstermin statt. In diesem hat der Ersteher spätestens das Bargebot (abzüglich eventuell erbrachter Sicherheitsleistung) an das Gericht zu zahlen. Das Bargebot ist vom Tag des Zuschlages bis zum Tag vor dem Verteilungstermin mit 4 % zu verzinsen. Die Verzinsung kann früher enden, wenn der Betrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem Gericht förmlich hinterlegt wird.