Beratungshilfe
Beratungshilfe ermöglicht Bürgern mit geringen Einkommen Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines Gerichtsverfahren in Anspruch zu nehmen.
Voraussetzungen:
- nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können die Mittel für eine Beratung nicht aufgebracht werden
- eine andere Möglichkeit einer Beratung (z.B. Schuldnerberatung, Jugendamt, Mieterverein) besteht nicht
- Beratung darf nicht mutwillig sein
Der Antrag ist schriftlich unter Zuhilfenahme des Antragsformular oder durch Vorsprache beim Amtsgericht zu stellen. Dazu sind folgende Belege vorzulegen:
1. Belege über Einkommen und Eigentumsnachweise
- Lohn- / Gehaltsabrechnungen
- Rentenbescheid
- Bescheide zu ALG II, Sozialhilfe, Wohngeld, Krankengeld, Einkommensrückerstattung etc.
- BAföG, BAB
- Steuerbescheid bei Selbständigen
- Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschussleistungen, Kindergeld
- Bausparguthaben
- Aktuelle Auszüge aller Spar- und Girokonten
- Unterlagen zu Grundbesitz
- Mieteinnahmen
- Zinseinnahmen
2. Belege für folgende Ausgaben
- Wohn- und Wohnnebenkosten
- Kredit – und Darlehensverträge
- Ratenzahlungsvereinbarungen
- Versicherungsbescheide
- Unterhaltstitel mit Nachweis der Zahlungen
- Kfz – Steuerbescheide
Ausgaben für Kleidung, Lebensmittel u.ä., Telefon, Zeitung, Strom, GEZ sind nicht zu belegen, da diese im Freibetrag enthalten sind.