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P-Konto

Seit dem 01.07.2010 besteht die Möglichkeit, ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen zu lassen.

Achtung: Seit dem 1. Januar 2012 kann ein Kontopfändungsschutz – und die Auszahlungen von Sozialleistungen und Kindergeld bei einem Kontostand im Soll – nur noch mit einem Pfändungsschutzkonto erreicht werden.

1.      WAS ist ein P-Konto?
Unabhängig von der Art der Gutschriften genießt der Schuldner als Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines sog. Sockelfreibetrages.
Dieser Beträgt für den Kontoinhaber zurzeit z.B.:
           
            a) bei 0 Unterhaltspflichten                 1.045,04 €
            b) bei 1 Unterhaltspflicht                    1.438,34 € (+ 393,30 €)
            c) bei 2 Unterhaltspflichten                 1.657,47 € (+ 219,12 €)
                (+ 219,12 € für jede weitere Unterhaltspflicht)
Bis zu diesen Sockelfreibeträgen kann der Schuldner über sein Konto vollumfänglich frei und ohne Gerichtsbeschluss verfügen!

2.      WER kann ein P-Konto beantragen?
Jede natürliche Person kann bei einem Kreditinstitut nur für sich alleine insgesamt nur ein P-Konto beantragen. Insoweit ist keine gemeinschaftliches Konto mehr möglich

3.      WENN bereits ein normales Konto besteht, hat der Schuldner einen Anspruch auf Umwandlung dieses Kontos in ein P-Konto. Dies gilt auch, wenn das Konto bereits gepfändet ist.

4.      WARUM ist ein P-Konto sinnvoll?
Seit dem 01.01.2012 gibt es Pfändungsschutz nur noch für P-Konten.

5.      WELCHE Nachweise muss ich dem Kreditinstitut vorlegen, um den Sockelbetrag auch für weitere Personen zu erhalten?

      „Bescheinigung für P-Konto gem. § 850 k Abs. 5 ZPO

Bescheinigen dürfen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Banken und Sparkassen müssen Sozialleistungsbescheide oder auch elektronisch erstellte Gehaltsabrechnungen, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen ergeben, als Bescheinigung anerkennen

Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle im Amtsgerichtsbezirk Weißenfels ist z. B.

Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des DRK
Leopold-Kell-Straße 27
06667  Weißenfels
Tel.: (0 34 43) 39 37 19

Alle Informationen finden sie hier nochmals zusammengefasst.