Zuständigkeit
Das Grundbuchamt ist zuständig für Eintragungen in das Grundbuch, wie Eigentum, Lasten und Beschränkungen (z. B. Wegerechte, Vormerkungen, Vorkaufsrechte, Wohnrechte usw.) und Grundpfandrechte (Grundschulden, Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken).
Das Grundbuchamt gibt keine Auskünfte über Grundstücksgrenzen. Auskunft über die Lage eines Grundstücks und dessen Grenzverlauf erteilt das Landesamt für Vermessung und Geoinformation. Dort erhalten Sie auch Flurkarten für Grundstücke.
Erteilung von Grundbuchausdrucken
Eigentümer eines Grundstücks und Berechtigte eines eingetragenen Rechtes erhalten auf Antrag einen Ausdruck aus dem Grundbuch. Andere Personen nur dann, wenn sie ein sonstiges berechtigtes Interesse darlegen können. Ein Miet- oder Kaufinteresse stellt kein berechtigtes Interesse dar.
Der Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszuges kann schriftlich (auch per Telefax) mit Unterschrift des Antragstellers gestellt werden. Einen Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks finden Sie hier.
Anforderungen per Telefon oder E-Mail können nicht berücksichtigt werden. Eine Übersendung des Grundbuchausdruckes per E-Mail ist ebenfalls nicht möglich.
Ein beglaubigter Ausdruck kostet 20,00 €, ein einfacher unbeglaubigter Ausdruck kostet 10,00 €. Die Kosten werden dem Antragsteller in Rechnung gestellt.
Hinweise zur Grundsteuerreform
Informationen für Grundstückseigentümer zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen unter diesem link.
Eine entsprechende Checkliste für die Erklärung finden Sie hier.
Notwendige Unterlagen für Eintragungen im Grundbuch
Eintragung von Eigentum durch Kauf oder Schenkung
Abwicklung über den Notar mit notarieller Urkunde
Eintragung von Erben als Eigentümer
Schriftlicher Antrag eines Erben und Übersendung der Erbscheinsausfertigung oder des notariellen Testamentes nebst Eröffnungsprotokoll oder des notariellen Erbvertrages nebst Eröffnungsprotokoll. Den Antrag auf Grundbuchberichtigung finden Sie hier.
Eintragung von Namensänderungen
Formloser Antrag mit Vorlage der Personenstandsurkunde (z. B. Heiratsurkunde) in Kopie
Eintragung von sonstigen Rechten an einem Grundstück
Notarielle Bewilligung des Eigentümers
Löschung von Rechten an einem Grundstück
Notarielle Löschungsbewilligung des Rechteinhabers und notarielle Zustimmungserklärung des Eigentümers